Die Beschussämter und die anderen „Authorized National Bodies“ im Sinne des ISO 2-Leitfadens – Prüflaboratorien, Kontrollstellen und akkreditierte Zertifizierungsstellen – setzen die C.I.P.-Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem geltenden innerstaatlichen Recht um.
Ihre Zuständigkeit umfasst:
- die Erfüllung der Kriterien eines akkreditierten Prüflaboratoriums (ISO 17025)
- die Erfüllung der Kriterien einer akkreditierten Kontrollstelle
- die Erfüllung der Kriterien einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (EN 45011)
- die Anwendung der C.I.P.-Vorschriften und/oder Umsetzung in den amtlichen Texten des jeweiligen Landes sowie die Berücksichtigung der C.I.P.-Empfehlungen
- die Beaufsichtigung der Einlieferer (Hersteller, Reparateure, Importeure, Vertreiber), um die Anwendung der C.I.P.-Beschlüsse und/oder deren Umsetzung in den amtlichen Texten des jeweiligen Landes sicherzustellen
- wo dies vorgeschrieben ist die Beaufsichtigung der Kunden (Nutzer), um die Anwendung der C.I.P.-Beschlüsse und/oder deren Umsetzung in den amtlichen Texten des jeweiligen Landes sicherzustellen
- die Errichtung einer Struktur für das Qualitätssystem, dessen Evaluierung und ständige Verbesserung
- die Konkretisierung des Qualitätssystems durch ein Dokument, das „Qualitätshandbuch“, das den Leitlinien des ISO 49-Leitfadens folgt.